Pachtzinsentwicklung im Vertragsverlauf

Nach § 9a ErbbauRG kann der Erbbaurechtgeber den Pachtzins alle 3 Jahre anpassen. Zumeist werden in Deutschland die Pachtzinsanpassungen entlang der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI) vorgenommen (Wertsicherungsklausel in den Pachtverträgen).
Der VPI ist seit seiner statistischen Erfassung permanent gestiegen und steigt stetig weiter an, besonders rasant in Inflationszeiten. Allein in 7 Jahren, von 2015 (Basisjahr 100 %) bis 2022 ist er um rd. 22 % auf rd. 122 % gestiegen.
In Ahrensfelde stiegen die Pachtzinsen in 24 Jahren um mehr als 38 %. Hochgerechnet (ohne Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingetretenen Inflationsgeschehens) ist so nach rd. 50 Jahren eine Erhöhung um rd. 76 %, gegen Vertragsende eine Erhöhung von rd. 150 % zu erwarten. Dies entspricht einer „kalten Enteignung“ der Pächter.

Diese Form der Pachtzinsanpassung ist aus Sicht der Erbbaupächter gesetz- und verfassungswidrig und insofern rechtlich strittig. Nach § 9 a ErbbauRG ist eine Zinserhöhung nur dann billig, wenn sie nicht über die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse seit Vertragsabschluss hinausgeht. Nur bis zu dieser „Billigkeitsschranke“ sind Zinserhöhungen rechtlich durchsetzbar. Der VPI bildet die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht ab.