Was ist Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht wurde 1919 mit der Erbbaurechtsverordnung (seit 2007 Erbbaurechtsgesetz/ErbbauRG) etabliert, um auch finanziell schwächeren Familien die Schaffung von Wohneigentum zu erleichtern.
Wer das Erbbaurecht an einem Grundstück erwirbt (Erbbaurechtnehmer/Pächter), wird zwar nicht Eigentümer desselben, kann aber darauf ein Gebäude errichten. Das Grundstück verbleibt im Besitz des Eigentümers (Erbbaurechtgeber/Verpächter). Der Pächter kann sein Eigenkapital direkt in die Errichtung seiner Wohnimmobilie stecken. Das spart zunächst Kosten und erleichtert somit die Kreditaufnahme.

Erbbaurechtgeber und Erbbaurechtnehmer schließen einen Pachtvertrag über das Grundstück für eine oft lange Laufzeit, nicht selten bis zu 99 Jahren. U.a. regeln sie darin neben der Vertragslaufzeit auch die jährliche Pachthöhe (üblich zwischen 3 und 6 % des Grundstückswertes bei Vertragsabschluss), eine Wertsicherungsklausel (Anpassung des Pachtzinses währende der Vertragslaufzeit), schuldrechtliche Verpflichtungen, Bedingungen für ev. Zwangsversteigerung sowie die Entschädigung des Pächters am Ende der Vertragslaufzeit.